Wie finanziere ich den Urlaub

Die Leistungen nach dem Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz

Das Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz wurde entwickelt, um Pflegebedürftigen, die einen besonders hohen Bedarf ...

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... an allgemeiner Betreuung und Beaufsichtigung haben, etwas mehr Unterstützung zu ermöglichen. Es richtet sich damit ausdrücklich an Demenzkranke, aber auch an Menschen mit geistigen Behinderungen oder psychiatrischen Erkrankungen. Das Gesetz soll eine Ergänzung zum Pflegeversicherungsgesetz sein und trat am 1.1.2002 in Kraft. Pflegebedürftige erhalten maximal 460€ im Jahr zu ihren bisherigen Leistungen aus der Pflegeversicherung hinzu.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruchsberechtigt sind pflegebedürftige bzw. demenzkranke Menschen, ...

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1. die bereits in eine der Pflegestufen 1-3 eingestuft sind,
2. die nicht dauerhaft in einer stationären Pflegeeinrichtung leben,
3. auf die wenigstens zwei Kriterien aus dem folgenden Kriterienkatalog zutreffen, wobei mindestens ein Kriterium aus dem Bereich 1.-9. stammen muss.

Kriterienkatalog

Bereich 1.-9.:
1. Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches ("Weglauftendenz")
2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen
3. Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen
4. Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation
5. In Zusammenhang mit speziellen Situationen unangebrachtes Verhalten
6. Unfähigkeit, die eigenen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung
8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigung des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben
9. Störung des Tag- und Nacht-Rhythmus
Bereich 10.-13.:
10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren
11. Verkennen von Alltagssituationen und unangemessenes Reagieren in Alltagssituationen
12. Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten
13. Zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit auf Grund einer therapieresistenten Depression.

Bei allen Demenzkranken, die aufgrund ihrer Demenz in eine Pflegestufe eingestuft sind, ist davon auszugehen, dass mindestens die Kriterien 8. und 10. auf sie zutreffen. Deshalb sollten alle Demenzkranke mit einer Pflegeeinstufung auch anspruchsberechtigt sein.

Um Leistungen zu erhalten muss zuvor ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden! Die Einschätzung, welche Kriterien bei einem Pflegebedürftigen zu treffen, übernimmt für die Pflegekasse der Medizinische Dienst der Krankenversicherungsträger (MDK), der auch die Einschätzung für die Pflegeeinstufung vornimmt. Falls beim MDK bereits ein Gutachten zur Pflegeeinstufung vorliegt, wird in der Regel anhand dieses Gutachtens auch die Anspruchsberechtigung für die neuen Leistungen nach dem Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz geprüft (Entscheidung nach Aktenlage).

Sollte der Medizinische Dienst bei einem Demenzkranken auf diese Weise keine Anspruchsberechtigung anerkennen, sollten Sie dagegen Widerspruch einlegen. Dann muss in jedem Fall noch ein Gutachter einen Hausbesuch durchführen, um die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen.

 

Wofür können die 460 EUR verwendet werden?

Der Betrag kann zweckgebunden für folgende Hilfen eingesetzt werden:

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1. Ungedeckte Kosten bei der Nutzung von Tagespflege-, Nachtpflege- oder Kurzzeitpflegeangeboten;
2. Angebote für die allgemeinen Betreuung und Anleitung durch Pflegedienste (Achtung: grundpflegerische oder hauswirtschaftliche Leistungen gehören nicht dazu, da sie Leistungen der Pflegeversicherung sind.)
3. Sonstige regionale Betreuungs- und Entlastungsangebote, die "nach Landesrecht" anerkannt sind.

Unter regionalen Betreuungs- und Entlastungsangeboten sind vor allem "niedrigschwellige" Betreuungsangebote gemeint. Im Gesetz werden als Beispiele ausdrücklich Betreuungsgruppen für Demenzkranke, Helferkreise sowie Familienentlastende Dienste genannt. Da die 460 EUR nur für Angebote eingesetzt werden können, die "nach Landesrecht" anerkannt sind, muss jedes Bundesland eine Liste erstellen, in der alle Betreuungsangebote aufgeführt werden, die im betreffenden Land anerkannt sind. Auskünfte zu diesen Listen erhalten Sie entweder bei Ihrer Pflegekasse oder beim Sozialministerium Ihres Bundeslandes.

Die Auszahlung der 460 EUR erfolgt erst nach Vorlage von Belegen oder schriftlichen Nachweisen über die Zahlung der Kosten. Das heißt, Sie müssen die Kosten zunächst selbst übernehmen. Werden in einem Jahr die 460 EUR nicht ausgeschöpft, kann der Rest in das folgende Jahr übertragen werden.